Mit der Aufnahme in den Verein bestätigen unsere Mitglieder auch die Kenntnisnahme unserer Satzung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins wurde von dem am 3. August 1909 gegründeten Arbeiter-Schwimm-Verein Aegir 1909 übernommen. Bei der Neugründung am 6. Juni 1946 erhielt der Verein den Namen
„Schwimmverein Aegir e.V. von 1909 Hannover-Ricklingen“.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hannover eingetragen. Er hat seinen Sitz in Hannover. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.
§ 2 Zweck
Der Verein erstrebt die Pflege und die Verbreitung des Schwimmsports. Er fördert die Leibesübungen auf der Grundlage des Amateurgedankens zur Hebung der Volksgesundheit. Er widmet sich kulturellen und jugendpflegerischen Aufgaben.
Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen. Er ist Mitglied der zuständigen Landesverbände.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 3 Ziel
Zur Erreichung seiner Ziele dienen ihm:
die Durchführung regelmäßiger Sport- und Spielübungen und die Beschaffung und Erhaltung der dazu erforderlichen Geräte, Räume, Plätze usw.,
die Ausbildung von Aufsichtskräften und Kampfrichtern, die Bestellung von Lehrkräften und die Anschaffung geeigneter Lehrmittel,
die intensive Jugendpflege und dafür zweckdienliche Veranstaltungen,
die Teilnahme an Serien- und Rundenspielen, an sonstigen sportlichen Wettkämpfen sowie die Durchführung von Werbe- und Geselligkeitsveranstaltungen.
§ 4 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind Blau/Weiß. Das Vereinsabzeichen besteht aus einer weiß eingefärbten Dreiecksfahne auf blauem Grund mit eingefügtem Vereinsnamen.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitglieder
Der Verein führt ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres:
aktive Mitglieder,
passive Mitglieder,
Ehrenmitglieder,
Außerordentliche Mitglieder sind:
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
fördernde Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechten und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben.
Als fördernde Mitglieder können Vereinigungen öffentlichen und privaten Rechts sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag.
§ 7 Aufnahme
Die Aufnahme ist durch Vordruck zu beantragen. Minderjährige bedürfen der zustimmenden Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
Über den Antrag entscheidet der Hauptvorstand oder ein von ihm beauftragter Ausschuss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 8 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum. Das Mitglied erhält Mitgliedskarte und Satzung.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.
§ 10 Austritt
Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Hauptvorstand bis zum Letzten des Vormonats einzureichen. Die Austrittserklärung eines Vorstandsmitgliedes wird erst nach seiner Entlastung durch den Hauptvorstand oder eine Mitgliederversammlung wirksam.
§ 11 Ausschluss, Streichung
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
bei vereinsschädigendem Verhalten,
bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es ist ihm ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
Über den Ausschluss entscheidet der Ehrenrat. Die Entscheidung ist dem Mitglied mit Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der schriftliche Einspruch an die Mitgliederversammlung über den Hauptvorstand zulässig. Nach dem Ausschlussbescheid des Ehrenrats hat der Betroffene das in seiner Verwahrung befindliche Vereinseigentum unverzüglich an den Hauptvorstand herauszugeben.
Ein Mitglied, das länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist, kann nach Mahnung durch den Hauptvorstand gestrichen werden.
§ 12 Rechte und Pflichten
Das Stimmrecht steht ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder haben die Satzung, Beschlüsse und sonstige Anordnungen des Vorstandes zu beachten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Der Beitrag und die Aufnahmegebühr werden nach den Erfordernissen des Vereins durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind unaufgefordert vierteljährlich, jeweils zum 2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu entrichten. In begründeten Einzelfällen kann der Betrag vom Hauptvorstand auf schriftlichen Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
§ 13 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein und den Sport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Hauptvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und erhalten für sportliche Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
§ 14 Organe
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Hauptvorstand,
der Gesamtvorstand.
§ 15 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Den Termin bestimmt der Hauptvorstand. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
Feststellung der Beschlussfähigkeit,
Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
Entlastung des Vorstandes,
Neuwahlen und
Anträge und Haushaltsvorschlag.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind binnen eines Monats einzuberufen:
auf Beschluss des Haupt- oder Gesamtvorstandes und
auf schriftlichen, mit Gründen versehenden Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder.
Zu jeder Versammlung sind die ordentlichen Mitglieder mindestens drei Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Anträge können nur von den ordentlichen Mitgliedern und den Vereinsorganen gestellt werden.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Aufträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlossen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn ordentliche Mitglieder dem zustimmen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Hauptvorstand
Der Hauptvorstand besteht aus:
1. Vorsitzender, 1. Schriftführer,
2. Vorsitzender, Sportleiter,
1. Schatzmeister, Jugendleiter.
2. Schatzmeister,
(2) Der Hauptvorstand hat alle Maßnahmen zu treffen, die für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung erforderlich sind. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu führen.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister und der 2. Schatzmeister; je ein Vorsitzender und ein Schatzmeister gemeinsam handelnd vertreten den Vorstand.
§ 17 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus Hauptvorstand,
2. Schriftführer, Schwimmwart, Kampfrichterobmann,
Pressewart, Wasserballwart, Gerätewart,
Fachwart für DV, Kunstschwimmwart, Klubhauswart,
Sozialwart, Fachwart für Breitensport Obmann des Vergnügungsausschusses
Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder in den Gesamtvorstand wählen.
Bei vorzeitigem Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes oder im Falle eines unabweisbaren Erfordernisses kann der Hauptvorstand Ersatz- oder zusätzliche Mitglieder kommissarisch in den Vorstand berufen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet darüber, ob der Berufene im Amt bleibt oder nicht.
Einzelheiten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die von einer Mitgliederversammlung beschlossen wird. Sie kann beim Hauptvorstand eingesehen werden.
§ 18 Wahl des Vorstandes
(1) Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In jedem Jahr ist ein Drittel des Vorstandes neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung wählt drei Rechnungsprüfer, die das Vereinsvermögen und die Kassengeschäfte überwachen und prüfen. Hierüber ist dem Hauptvorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Vorstand bekleiden. Ein Prüfer scheidet jedes Jahr im Wechsel aus. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 20 Ehrenrat und Rechtsordnung
Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern, die über 35 Jahre alt sind und von denen mindestens drei dem Verein zehn Jahre ununterbrochen angehören müssen. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Der Ehrenrat wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Ehrenrat ist bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins und bei der Entscheidung des Ausschlusses zuständig. Er fällt seine Entscheidungen nach einer festgelegten Verfahrensordnung.
Jedes Mitglied hat einer Ladung des Ehrenrates zu folgen.
Der Ehrenrat kann auf Verwarnung, Verweis oder Ausschluss erkennen.
Im übrigen gilt die Rechtsordnung (RO) des Deutschen Schwimm-Verband e.V. (DSV); sie ist insoweit Bestandteil dieser Satzung.
§ 21 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Landeshauptstadt Hannover mit der Zweckbestimmung, dass sie es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports zu verwenden hat.
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 15. März 1980 angenommen worden. Sie ist mit Wirkung vom 16. März 1980 in Kraft getreten. Die Änderung des § 16 der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14. März 1984 beschlossen und ist am 15. März 1984 in Kraft getreten. Die Änderung der §§ 17 und 20 der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 17. März 1990 beschlossen und am 18. März 1990 in Kraft getreten. Die Änderung des §12 der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 13. März 1993 beschlossen und am 14. März 1993 in Kraft getreten. Die Änderung des § 6 der Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 14. März 1997 beschlossen und am 15. März 1997 in Kraft getreten.
Die letztgenannte Satzungsänderung vom 14. März 1997 ist am 26. August 1997 unter Nr. 2090 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen worden.